Eidgenössische Rekurskommission BRK 2004-017 (Studienauftrag SBB Bahnhof Genf/Cornavin) vom 8.9.2005

Numerus clausus der Verfahrensarten

Numerus clausus der Verfahrensarten: Die Vergabestelle kann frei zwischen dem offe-nen, dem selektiven und unter bestimmten Voraussetzungen den freihändigen Verfah-ren wählen. Sie kann auch einen Wettbewerb veranstalten. Aufgrund des Legalitäts-prinzips ist sie an diese vorgesehenen Verfahrensarten gebunden und muss dessen Regeln befolgen. Sie darf weder neue Verfahrensarten noch Mischformen aus beste-henden Verfahren erschaffen. Beim Studienauftrag handelt es sich gemäss BRK um eine durch das Bundesvergaberecht noch nicht erlaubte, fünfte Verfahrensart.

Nicht zulässig war, dass in der zweiten Phase des selektiven Verfahrens Etappen mit Überarbeitungen eingebaut wurden. Dies ist nach BRK de facto ein weiterer Studien-auftrag im freihändigen Verfahren und ein unzulässiger wettbewerblicher Dialog, der im Gesetz nicht vorgesehen ist und die Vorschriften betreffend Verhandlungen verletzt.

Offen gelassen wurde die Frage, ob der Auftraggeber seine Marktmacht missbraucht, wenn er die Anbieter dazu veranlasst, ihm die Rechte an den Ergebnissen des Stu-dienauftrags ohne volle Entschädigung zu übertragen.

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