Verwaltungsgericht Kanton Zürich VB.2005.00557 vom 13.9.2006

Freihändige Vergabe der Stadt Zürich für das Hochhaus Tramdepot Hard

Die freihändige Vergabe der Stadt Zürich für Projektierungsarbeiten für das Tramdepot Hard war unzulässig. Von einer Fortsetzung des gleichen Auftrags, der noch vor In-kraftsetzung der IVöB/SVO erteilt und dann aus finanziellen Gründen sistiert worden ist, könnte nur dann gesprochen werden, wenn es dabei im Wesentlichen nach wie vor um das sistierte Projekt ginge. Dies war vorliegend zu verneinen, da sich die Rahmenbe-dingungen für die Überbauung des Areals geändert hatten und es beim neuen Projekt um eine andere Zusatznutzung ging. Damit war das neue Projekt den neuen Submissi-onsvorschriften unterstellt und hätte öffentlich ausgeschrieben werden sollen. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und f SVO waren nicht erfüllt: Wo die Ausnahmeregelung am Vorhandensein einer bereits er-brachten Leistung anknüpft, muss es um eine Zusatzleistung zu einer in ihrer Bedeu-tung überwiegenden Hauptleistung gehen. Dies gilt auch bei einem urheberrechtlich geschützten Werk.

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