Eidgenössische Rekurskommission BRK 2004-017 (Studienauftrag SBB Bahnhof Genf/Cornavin) vom 8.9.2005

Numerus clausus der Verfahrensarten

Numerus clausus der Verfahrensarten: Die Vergabestelle kann frei zwischen dem offenen, dem selektiven und unter bestimmten Voraussetzungen den freihändigen Verfahren wählen. Sie kann auch einen Wettbewerb veranstalten. Aufgrund des Legalitäts-prinzips ist sie an diese vorgesehenen Verfahrensarten gebunden und muss dessen Regeln befolgen. Sie darf weder neue Verfahrensarten noch Mischformen aus bestehenden Verfahren erschaffen. Beim Studienauftrag handelt es sich gemäss BRK um eine durch das Bundesvergaberecht noch nicht erlaubte, fünfte Verfahrensart.

Nicht zulässig war, dass in der zweiten Phase des selektiven Verfahrens Etappen mit Überarbeitungen eingebaut wurden. Dies ist nach BRK de facto ein weiterer Studienauftrag im freihändigen Verfahren und ein unzulässiger wettbewerblicher Dialog, der im Gesetz nicht vorgesehen ist und die Vorschriften betreffend Verhandlungen verletzt.

Offen gelassen wurde die Frage, ob der Auftraggeber seine Marktmacht missbraucht, wenn er die Anbieter dazu veranlasst, ihm die Rechte an den Ergebnissen des Studienauftrags ohne volle Entschädigung zu übertragen.

Comments on this post:

Regina Gonthier meint

Regina Gonthier meint hierzu: “Für Beschaffungsstellen, welche dem Böb unterliegen, ist es nicht gestattet aufgrund von durchführten Studienaufträgen den Gewinnern einen Folgeauftrag zu vergeben. Teilnehmer an solchen Verfahren gehen ein Risiko ein.”

Was heisst dies nun konkret

Was heisst dies nun konkret - was ‘darf’ der Bund, was nicht?Managing Director @ Foundation ‘Research Design Competitions’

Our partner in legal matters: