Begründung eines Präqualifikationsentscheids: Ein solcher Entscheid ist für den Bewerber von erheblicher Tragweite und der Behörde kommt ein grosser Ermessensspielraum zu. Bei einer grossen Anzahl von Bewerbungen (vorliegend 83) kann aber auch die Begründung rationell erfolgen; insbesondere auch deshalb, weil architektonische und gestalterische Kriterien beschränkt objektivierbar sind. Eine ausführliche Begründung kann nicht erwartet werden.Die wesentlichen Gesichtspunkte, die für die Benotung von Bedeutung waren, müssen aber aus der Begründung jedenfalls hervorgehen.
Die Bevorzugung von Planern, deren Projekte wegen ihrer Qualität bzw. wegen ihrer Fähigkeiten besonders geschätzt werden, ist zulässig. Es muss nicht eine abwechslungsweise Berücksichtigung aller möglichen Teilnehmer vorgenommen werden.